§ 2 Einrichtungen für den ruhenden Verkehr
1. Im Plangebiet 2 beabsichtigt der Vorhabenträger für die unter § 1 Buchstaben b) benannten Vorhaben Parkplatzeinrichtungen zu schaffen. Die Stadt beabsichtigt ebenfalls im Plangebiet 2 für den öffentlichen Bedarf Parkplätze zu errichten. Stadt und Vorhabenträger streben in diesem Zusammenhang eine gemeinsame Lösung an, die eine effektive Ausnutzung des Plangebietes so zulassen, dass die Einrichtung der Parkplätze den städtebaulichen Anforderungen gerecht werden wird. Der Vorhabenträger wird von diesen Parkplätzen aus einen Weg zum Strand westlich vom Alexandrinencottage sowie einen Strandzugang bauen, um die Erreichbarkeit dieses Strandabschnittes für Tages- und Kurgäste zu ermöglichen.
Der Parkplatz am Kinderstrand in Heiligendamm ist entsprechend des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Doberan als öffentliche Anlage ausgewiesen. Die Erreichbarkeit des Parkplatzes muss mit dem PKW weiterhin möglich sein. Die Einbindung eines Rad- und Wanderweges mit gleichzeitiger Nutzung für PKW und die Aufrechterhaltung der Parkmöglichkeit auf einer Straßenseite wird weiterhin garantiert.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Waldparkplatz in seiner jetzigen Nutzung und seinem Umfang bestehen bleibt.
2. Die Stadt wird an der östlichen Grenze des Plangebietes 1 eine neue Parkplatzanlage errichten. In Kombination mit dieser Parkplatzanlage wird durch einen Investor eine gastronomische Einrichtung entstehen, die das bisher bestehende Angebot in qualitativ verbesserter Form ersetzt.
3. Der Standort des gegenwärtig vorhandenen Toilettengebäudes wird verlegt. Das neue Toilettengebäude wird nach den planerischen Vorgaben der Stadt, auf einem durch die Stadt noch zu benennenden Standort im Parkplatzareal, in Kombination mit dem Gaststättengebäude errichtet. Die Toilette wird als öffentliche Einrichtung betrieben.
4. Stadt und Vorhabenträger streben an, gemeinsam Sorge dafür zu tragen, dass der Transport der Badegäste von den Parkplätzen aus zum Strand besucherfreundlich durch einen Shuttle-Service erfolgen kann. Diese Maßnahme soll der weiteren Verkehrsberuhigung Heiligendamms dienen.
5. Der Vorhabenträger wird vom Rennbahnparkplatz zum Parkplatz an der Seedeichstrasse östlich des Plangebiets 1 einen Shuttle-Service auf seine Kosten einrichten und betreiben. Die Einzelheiten bleiben einer gesonderten Regelung vobehalten.
6. Der Vorhabenträger trägt die Kosten für den Rückbau der vorbenannten Bestandseinrichtungen, sowie die Kosten für den Neubau der öffentlichen Toiletten. Für den Fall, dass für das im Bestand befindliche Toilettengebäude an die Stadt ausgereichte Fördermittel zurückzuzahlen sind, verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Rückzahlung dieser Fördermittel. Die Kostentragung für den Weg von den Parkplätzen im Plangebiet 2 zum Strand westlich vom Alexandrinencottage sowie für den Strandzugang wird in einer gesonderten Kostenvereinbarung bis zum 30.09.2003 geregelt.
§ 3 Außenanlagen im Plangebiet 1
1. Teil der Vorhaben im Plangebiet 1 ist die Außenanlagenplanung und der Bau dieser Vorhabenträger und Stadt sind sich darüber einig, dass die Außenanlagen im Plangebiet 1, die einerseits durch den Vorhabenträger und andererseits durch die Stadt zu schaffen sind, dem Ort ein einheitliches Gepräge geben, das der Qualität der Gesamtanlage entsprechen soll.
2. Um die in Nr. 1 beschriebenen Anforderungen erreichen zu können, ist eine gemeinsame Planung erforderlich. Der Vorhabenträger hat diese Planung in Abstimmung mit der Stadt auf seine Kosten in Auftrag gegeben.
3. Der Plan der Außenanlagen ist in der Anlage 2 dargestellt. Die Anlage 2 ist Bestandteil des Vertrages.
4. Zur Sicherung der Planziele gemäß Nr. 1 werden Vorhabenträger und Stadt mit den beauftragten Planern regelmäßig Planungsgespräche durchführen, um zu gewährleisten, dass die Vertragsparteien vollumfänglich informiert sind und Einvernehmen hinsichtlich der Außenanlagenplanung erreicht wird.
5. Der Vorhabenträger und die Stadt stellen sicher, dass die zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden rechtzeitig und umfänglich einbezogen werden.
6. Die Kosten für die Außenanlagenplanung trägt der Vorhabenträger. Dies gilt auch für die im Eigentum der Stadt befindlichen Teile der Außenanlagen, hierfür trägt der Vorhabenträger die Planungskosten aber nur bis zu der Planungsphase, die zur Fördermittelantragsstellung notwendig ist. Die Kosten der Herstellung der Außenanlagen trägt jede Partei für ihre Grundstücke.
7. Soweit die Stadt auf ihre Kosten Außenanlagen herstellt, wird der Vorhabenträger die Mehrkosten tragen, die durch von ihm gewünschte Ausführungsqualitäten über eine Ausführung mittlerer Art und Güte hinaus entstehen.
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