§ 4 Seeheilbad Heiligendamm
1. Heiligendamm ist vorläufig bis zum Februar des Jahres 2004 als Seeheilbad anerkannt. Bis zu diesem Termin ist durch die Vertragsparteien sicherzustellen, dass die wesentlichen Voraussetzungen für die abschließende Anerkennung als Seeheilbad geschaffen sind. Bei der Erhaltung bzw. Erlangung des Status »Seeheilbad« steht der Kurgast im Mittelpunkt. Die Einrichtungen sollen dem Kurgast Ruhe und Besinnlichkeit vermitteln. Die dem Kurbetrieb vorbehaltenen Therapie-, Beratungs-
und Schulungs-, Trainings- und Freizeitangebote sollen auch für die regionale Bevölkerung uneingeschränkt zugänglich sein.
Insbesondere ist bis zu diesem Zeitpunkt sicherzustellen:
a) Die Schaffung einer Informationsstelle als öffentliche Einrichtung, die dem Gast einen Gesamtüberblick über das kurörtliche Angebot ermöglicht.
b) Der Vorhabenträger wird Sorge dafür tragen, dass in seinen gastronomischen Einrichtungen auch eine kurgemäße Verpflegung ganzjährig erhältlich ist, die gesondert angeboten wird. In den gastronomischen Einrichtungen werden Nichtraucherbereiche vorgehalten und ausgewiesen.
2. Dem Entwicklungskonzept des Vorhabenträgers für das Seeheilbad Heiligendamm entsprechend, das von der Stadtvertreterversammlung am 07.05.1996 befürwortet wurde, wird der Vorhabenträger in seinem Wellness- und Fitnessbereich Angebote bereithalten, die das kurörtliche Angebot für die Kurgäste ergänzen und abrunden, dazu gehört auch die Etablierung von Badeärzten. Die Angebote wurden mit dem zuständigen Fachressort des Sozialministeriums abgestimmt.
3. Die Vertragsparteien werden auf der Basis der abgestimmten Außenanlagenplanung ein gestaltetes Gelände im Bereich des jetzigen Waldes zwischen Kühlungsborner Straße, Seedeichstraße und Prof.-Vogel-Straße ausweisen und bis zum Jahr 2004 entwickeln, das öffentlich zugänglich ist und den Anforderungen des § 3 Nr. 2 f des Kurortgesetzes M-V entspricht. Zum längeren Aufenthalt des Kurgastes in diesem Parkgelände werden ausreichende Sitzmöglichkeiten und Beleuchtung vorhanden sein. Die Promenade ist in das öffentliche Wegenetz als Kureinrichtung einzubeziehen. Die Kosten für die Errichtung und Pflege dieses Geländes trägt entgegen § 3 Nr. 6 und 7 der Vorhabenträger.
Das Parkgelände zwischen Alexandrinen-Cottage, Burg Hohenzollern und Steilufer bleibt dem Hotelgast des Grand Hotels vorbehalten. Dafür wird der Vorhabenträger auf seine Kosten über die Blockpackungen am Strand einen Ersatzweg anlegen, der das ungehinderte Wandern am Strand gewährleistet. Die Art und Weise der Ausführung des Ersatzweges wird in einer besonderen Vereinbarung geregelt.
4. Die Vertragsparteien streben an, bei der Entwicklung Heiligendamms zum Seeheilbad die Leitung der Median-Klinik Heiligendamm einzubeziehen.
§ 5 Bauleitplanung
1. Insoweit weitere Bauleitplanungen für die Umsetzung der unter § 2 benannten Vorhaben erforderlich werden, werden der Vorhabenträger und die Stadt entsprechende städtebauliche Verträge abschließen, welche die Einzelheiten der notwendigen Planungen regeln. Die Kosten für diese Planungen trägt der Vorhabenträger.
Zur Auswahl der zu beauftragenden Planungsbüros erfolgt eine einvernehmliche Abstimmung zwischen Vorhabenträger und Stadt.
2. Die gesetzliche Planungshoheit der Stadt bleibt unberührt. Die Stadt wird den Vorhabenträger bei der Durchführung der städtebaulichen Verfahren umfänglich einbeziehen und ihn über Entwicklungen und die Entscheidungen informieren, sowie das Verfahren im Benehmen mit dem Vorhabenträger durchführen.
3. Für die im Zusammenhang mit Bauleitplanungen ggf. erforderlichen Fachplanungen, Fachgutachten und Vermessungen trägt der Vorhabenträger die Kosten. Die Pflicht der Stadt aus Nr. 2 Satz 2 trifft hier für den Vorhabenträger gleichermaßen zu.
4. Sollte für einzelne Baumaßnahmen die Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die günstigere Planungsvariante sein, wird die Stadt das erforderliche Verfahren einleiten.
§ 6 Grundstücke im Vertragsgebiet
1. Das Vorhaben des Vorhabenträgers gem. § 1 wird auf Flurstücken errichtet, die sich im Eigentum des Vorhabenträgers befinden.
2. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, auf den Flurstücken oder Flurstücksteilen, die in seinem Eigentum stehen und durch Geh-, Fahr- und Leitungsrechte belastet sind oder belastet werden, entschädigungslos Dienstbarkeiten und Baulasten zu Gunsten des jeweiligen Versorgungsträgers oder der Stadt einzuräumen.
3. Im Vertragsgebiet befinden sich der Stadt gehörende Grundstücke entsprechend der Anlage 3. Im wesentlichen handelt es sich dabei um öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Die Stadt ist bereit, hiervon die in Anlage 4 rot dargestellten Grundstücksteile an den Vorhabenträger zu vererbpachten, wenn dieser den erforderlichen mit der Stadt einvernehmlich abgestimmten Ausbau auf seine Kosten vornimmt, die gesetzlichen Folgelasten und Kosten trägt, die Kosten für die Unterhaltung und Reinigung der Anlagen übernimmt. Für diese Flächen wird der Vorhabenträger der Stadt im Einzelfall gewünschte grundbuchlich dauerhaft gesicherte Geh-und/oder Fahrrechte bestellen. Die öffentliche Widmung dieser Flächen nach Massgabe des Straßen- und Wegegestzes Mecklenburg-Vorpommern bleibt hiervon, mit Ausnahme der in § 4 Nr. 3 Abs. 3 bezeichneten Flächen, unberührt.
4. In den gegebenenfalls noch abzuschließenden Erschließungsverträgen wird die kostenlose Übergabe der Grundstücksflächen an die Stadt für die öffentlichen Anlagen in den Plangebieten gesondert geregelt.
5. Private Wegeflächen sollen unter wechselseitiger Rücksichtnahme in angemessenem Umfang für eine öffentliche Nutzung zur Verfügung stehen und umgekehrt.
Der Vorhabenträger stellt der Stadt einvernehmlich private Flächen zur Verfügung, um für den Charakter eines Seeheilbades und den Bedürfnissen der Kurgäste entsprechende öffentliche Veranstaltungen durchführen zu können.
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