§ 7 Bauverpflichtung des Vorhabenträgers
1. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Sanierung und Rekonstruktion der Gebäude im historischen Teil Heiligendamms (Plangebiet 1).
Der Vorhabenträger wird bemüht sein, die Sanierung der nicht zum Grand-Hotel gehörenden Gebäude zeitnah nach Fertigstellung des Grand-Hotels zu beginnen. Er strebt den Abschluss der Sanierung dieser Gebäude bis zum 31.12.2005 an.)
2. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, mit der baulichen Realisierung der Vorhaben gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe d) bis zum 30.09. des Jahres 2005 zu beginnen.
§ 8 Bürger- und Öffentlichkeitsinformationen
Der Vorhabenträger wird die Stadtvertretung und gegebenenfalls ihre Ausschüsse sowie die Öffentlichkeit während des gesamten Planverfahrens und der Baudurchführung informieren. Dazu wird er etwa halbjährlich öffentliche Informations- und Anhörungsveranstaltungen und/oder Bürgergespräche durchführen.
III. Erschließung
§ 9 Erschließung
1. Die allgemeine Erschließung nach diesem Vertrag umfasst in den bereits rechtswirksamen B-Plangebieten und gegebenenfalls durch weitere erforderliche Bauleitplanung entstehenden B-Plan Gebieten insbesondere:
die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen,
die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen,
Parkflächen, Geh-, Fuß- und Radwege, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung,
Straßenbegleitgrün, Nebenanlagen wie Straßenschilder und Verkehrsausstattung, öffentliche Grünanlagen sowie die Herstellung der Anschlüsse an den öffentlichen Sammelkanal, die Wasserversorgung und die für die Vorhaben erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Ausgenommen von dieser Regelung ist die Erschließungsstraße Heiligendamm-Süd.
2. Der Vorhabenträger stellt die in Nr. 1 genannten Erschließungsanlagen (§127 BauGB) sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung her. Die Kostenteilung im Plangebiet 2 wird durch gesonderte städtebauliche und / oder Finanzierungsverträge geregelt.
3. Der Vorhabenträger wird in den Plangebieten 1 bis 4 die Herstellung der sonstigen Erschließungsanlagen (besondere Erschließungsanlagen) sicherstellen oder selbst übernehmen, soweit darüber gesonderte Vereinbarungen mit den zuständigen Versorgungs- und Leitungsträgern
geschlossen werden.
IV. Allgemeine Vorschriften
§ 10 Allgemeine Pflichten
1. Der Vorhabenträger wird die nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen und Daten, die er von der Stadt und die er bei der Durchführung der Maßnahmen erlangt, vertraulich behandeln und nur im Einvernehmen mit der Stadt an Dritte weitergeben. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen Sorge zu tragen. Berater, deren Hilfe sich der Vorhabenträger im Sinne dieses Vertrages bedient, sind nicht Dritte im Sinne dieser Vorschrift.
2. Der Vorhabenträger wird der Stadt unverzüglich mitteilen, wenn er beabsichtigt, die Durchführung des gesamten Vorhabens oder von wesentlichen Teilen auf Dritte zu übertragen.
3. Der Vorhabenträger wird sicherstellen, dass die von ihm aus diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen und Bindungen in Fällen der Weiterveräußerung auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übertragen werden. Die Vorschriften des § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung.
4. Der Stadt ist bekannt, dass der Vorhabenträger beabsichtigt, Grundstücke im Vertragsgebiet grundbuchrechtlich in verschiedene Grundstücke zu teilen und die neu gebildeten Grundstücksparzellen an Investoren zu veräußern. Die Stadt wird, der Teilung und Veräußerung zustimmen, wenn zu Gunsten des Vorhabenträgers auf dem jeweils verkauften Grundstuck Dienstbarkeiten eingetragen werden, die dem Vorhabenträger das Recht geben, Erschließungs- und Begrünungsmaßnahmen auf dem Grundstück durchzuführen, die zur Verwirklichung des Vorhabens für das Vertragsgebiet entsprechend seinen planerischen und textlichen Festsetzungen nötig sind
oder wenn das Vorhaben auf dem Grundstück bereits abgeschlossen ist oder wenn die Erfüllung dieses Vertrages sonst sichergestellt ist. Der Vorhabenträger wird durch die Veräußerung von Grundstücken oder Grundstücksteilen nicht von den in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen frei.
5. Soweit der Stadt bei Scheitern des Vorhabens, welches der Vorhabenträger nicht zu vertreten hat, Pläne oder sonstige vom Vorhabenträger finanzierte Leistungen vorliegen, verpflichtet sie sich, diese nur gegen Aufwandserstattungen an den Vorhabenträger zu nutzen. Als Nutzung gilt insbesondere, wenn die Pläne anderen Vorhabenträgern für die Fortführung der Planverfahren zur Verfügung gestellt werden.
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