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§ 11 Haftungsausschluss
1. Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Erstellung von B-Plänen oder vorhaben bezogenen Bebauungsplänen. Die Parteien sind sich einig, daß aus diesem Vertrag kein Aufwandsersatzanspruch des Vorhabenträgers bei Scheitern der Bauleitpläne oder des Vorhabens besteht.
2. Eine Haftung der Stadt erfolgt lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 12 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen, Ergänzungen
1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes. Die Parteien verpflichten sich, durch Vereinbarung solche Bestimmungen durch gleichwertige gültige Bestimmungen zu ersetzen.
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie anderer Vereinbarungen, die den Inhalt des Vertrages berühren, bedürfen der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bad Doberan.
4. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Vertragspartner bestätigen, dass ihnen die Anlagen vollständig vorliegen und sie davon Kenntnis genommen haben.
§ 13 Begriffsbestimmungen
1. Als Bauleitplan im Sinne dieses Vertrages gilt auch der vorhaben bezogene Bebauungsplan. Verbindliche Bauleitpläne sind Bebauungspläne und vorhaben bezogene Bebauungspläne.
2. Soweit nach diesem Vertrag eine Abstimmung zwischen den Parteien erforderlich ist, setzt diese eine schriftliche Billigung beider Seiten voraus. Als schriftliche Billigung der Stadt gelten neben ausdrücklichen Erklärungen gegenüber dem Vorhabenträger auch rechtsverbindliche Beschlüsse der zuständigen Organe.
3. Soweit nach diesem Vertrag ein Benehmen zwischen den Parteien erforderlich ist, setzt dies eine vollständige Information der anderen Seite mit Gelegenheit zur Stellungnahme vor der endgültigen Entscheidung voraus.
§ 14 Vertragsänderung
Beabsichtigt der Vorhabenträger das Vorhaben insgesamt oder teilweise Dritten zu übertragen hat er die Genehmigung der Stadt einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn die Erfüllung dieses Vertrages durch den neuen Vorhabenträger bankbürgschaftlich sichergestellt wird.
§ 15 Wirksamkeit des Vertrages
Der Vertrag wird wirksam, nachdem er durch die Stadtvertreterversammlung der Stadt Bad Doberan genehmigt wurde und mit Unterzeichnung bei der Parteien sowie, soweit eine Genehmigung der Kommunalaufsicht erforderlich ist, diese erteilt wurde. Für den Fall, dass eine Genehmigungspflicht für diesen Vertrag besteht, wird die Stadt Bad Doberan auf die Genehmigung durch die Kommunalaufsicht hinwirken.
Der Grundlagenvertrag vom 08.01.1998 wird mit der Erlangung der Rechtswirksamkeit dieses Vertrages gegenstandslos.
Bad Doberan, den 24. September 2002
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