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Stadtverwaltung der
Stadt Bad Doberan
Der Bürgermeister
Severinstraße 6
18209 Bad Doberan
»Es liegen zur Zeit keine Bilanzen der Grandhotel GmbH vor«
»Die Villen an der Prof.-Dr.-Vogel-Straße stehen leer. Der Eigentümer kann keinen verbindlichen Termin zur Fertigstellung und Nutzung als Hotel geben. Folglich wird es dort auf unbestimmte Zeit gar keine Hotelgäste geben, die der Ruhe bedürften.«
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Stadtverwaltung der
Stadt Bad Doberan
Der Bürgermeister
Severinstr. 6
18209 Bad Doberan
Einwände gegen die beabsichtigte Einziehung einer Teilfläche der öffentlichen Straße Prof.-Dr.-Vogel-Straße
Gemarkung Heiligendamm, Flur 2,Flurstück 27/5,27/7,27/8 und Teilflächen von 23/13 und 23/14
Gegen die beabsichtigte Einziehung von Teilflächen der Prof.-Dr.-Vogel-Straße erhebe ich folgende Einwände:
1. Die Prof.-Dr.-Vogel-Straße hat ihre Verkehrsbedeutung nicht verloren. Sie wird von mir persönlich, aber auch erlebbar von einer Vielzahl von Bürgern und Gästen unserer Stadt genutzt.
Die Begründung, die Einziehung des Wegeabschnittes sei notwendig, um die Überlebensfähigkeit des ansässigen sowie des zukünftigen Hotels und damit Arbeitsplätze zu sichern, ist eine nur vage Behauptung, die keiner tiefgründigeren Prüfung standhält.
Dem entgegen steht:
- Es liegen zur Zeit keine Bilanzen der Grandhotel GmbH vor, so dass die Behauptung, die Sperrung öffentlicher Wege wirke sich positiv auf die Überlebensfähigkeit des Hotels aus, rein spekulativ und gar nicht nachweisbar ist. Im Gegenteil: Trotzdem seit Herbst 2004 der überwiegende Teil der Wege im Hotelgebiet gesperrt ist, hat sich die wirtschaftliche Situation des Hotels offensichtlich kontinuierlich verschlechtert.
- Die Villen an der Prof.-Dr.-Vogel-Straße stehen leer. Der Eigentümer kann keinen verbindlichen Termin zur Fertigstellung und Nutzung als Hotel geben. Folglich wird es dort auf unbestimmte Zeit gar keine Hotelgäste geben, die der Ruhe bedürften. Das Gegenteil wird erreicht: Durch die weitere Einschränkung des Wegenetzes in Heiligendamm wird der Besucherverkehr auf die Promenade kanalisiert, deren Verkehrsdichte dann weiteren Anlass zu Klagen auf Seiten des Investors liefern wird.
- Die Einziehung der Prof.-Dr.-Vogel-Straße dient allein der Erhöhung des Wertes der anliegenden Villengrundstücke. Damit würde sich die öffentliche Hand an Grundstücksspekulation zu Gunsten eines Privatinvestors beteiligen.
- Die Behauptung der Stadt, die Kur- und Seeheilbadfunktion wird durch die Einziehung gefördert, wird durch die veröffentlichte Kritik der Kurpatienten der Kurklinik Heiligendamm im Lokalteil der Ostseezeitung vom 03.08.2006 widerlegt. Die Bewegungsfreiheit der Kurpatienten und Nichthotelgäste in Heiligendamm wird durch die Einziehung der Prof.-Dr.Vogel-Str. weiter stark eingeschränkt. Damit werden Arbeitsplätze in der Medianklinik sowie in privaten Pensionen gefährdet. Auch diese Arbeitsplätze liegen im öffentlichen Interesse.
- Die Behauptung, der Hotelbetrieb sei ein bedeutender regionaler Kristallisationspunkt für weitere Ansiedlungen ist objektiv (leider) nicht nachweisbar und zur Zeit nur politisches Wunschdenken, welches nicht als Grundlage eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens herangezogen werden kann.
2. Der Antrag auf Einziehung widerspricht einschlägigen Gesetzen. Die Prof.-Dr.-Vogel-Str. befindet sich in einem Denkmalschutzgebiet. Nach § 18 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern hat die öffentliche Hand die Aufgabe, dieses Gebiet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dessen Zugänglichkeit nicht einzuschränken.
Da vorliegend die öffentliche Hand Eigentümer und Straßenbaulastträger der Prof.-Dr.-Vogel-Str. ist, ergibt sich auch aus diesem Gesetz die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Gemeinnutzung. Die Einziehung der Prof.-Dr.-Vogel-Str. bedeutet, dass die Öffentlichkeit zu Gunsten eines Privatinvestors auf die touristische Nutzung des ersten deutschen Seebades verzichtet ein wohl deutschlandweit einmaliges Vorgehen.
Sollte die Straßenaufsichtsbehörde gleichwohl die privaten Interessen des Hotelbetriebes in den Stand des öffentlichen Wohls erheben, wäre sie zu einer Abwägung der pauschalen, nicht belegten Gründe der Interessen des Hotelbetriebes im Vergleich zur anhaltenden Verkehrsbedeutung nicht in der Lage.
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Widerspruch als RTF
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